Hier die komplette Satzung vom JUZ:
Satzung für das Jugendzentrum Alte Post
der evang. luth. Kirchengemeinde Langenzenn
vom 21. Mai 1979 und den Satzungsänderungen vom
21. April 1980 /26. Februar 1983 / 17.November 1984 / 27. November 1987 / 7. Dezember 1991 / 17. Dezember 1994 / 1. Dezember 2001
§ 1:Trägerschaft
Träger des Jugendzentrums ist die evang. luth. Kirchengemeinde Langenzenn. Der Träger ernennt aus seinen Reihen einen für die Trägerschaft Verantwortlichen.
§ 2: Zweck
Zweck des Jugendzentrums ist die Förderung jugendpflegerischer Aufgaben, d.h. die Förderung des selbst- und gesellschaftskritischen Bewusstseins und des Lebens nach christlichen Grundsätzen. Um in diesem Sinne tätig zu werden, richtet das Jugendzentrum für vorwiegend junge Menschen Treffpunkte, Begegnungsstätten, Kommunikations-, Arbeits-, Sport- und Kreativmöglichkeiten ein. Das Jugendzentrum dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Parteipolitische Veranstaltungen lassen sich nicht mit der Zielsetzung des Hauses vereinbaren.
§ 3: Organe
a) die Vollversammlung
b) der Beirat
c) die Hauptamtlichen
d) der Träger
§ 4: Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung soll die Bedürfnisse der Besucher und der Mitarbeiter zu Gehör
bringen. Die Vollversammlung wählt nach demokratischen Grundsätzen die freigewählten Mitglieder des Beirats (maximal 8) und entlastet den alten Beirat. Sie unterstützt die Arbeit des Beirats durch Anregungen und Empfehlungen. Bei Bedarf können die gewählten Mitglieder des Beirats zwei weitere Personen in den Beirat berufen.
2. Die Vollversammlung besteht aus Mitarbeitern und Besuchern des Jugendzentrums. Sie
beschließt in öffentlichen Versammlungen. Sie wird vom Beirat einmal im Jahr, in der Regel am ersten Samstag im Dezember, einberufen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vertreter der im Haus tätigen Gruppen, sowie mindestens 2/3 der freigewählten Mitglieder des Beirats, ein Vertreter des Fördervereins und mindestens ein Hauptamtlicher anwesend sind. Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so findet sie nach mindestens acht Tagen erneut statt. Auf diese Vollversammlung müssen alle Mitglieder der Gruppen, der Träger, der Förderverein und die Besucher schriftlich bzw. per Aushang hingewiesen werden. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
3. Wahldurchführung
3.1. Vor der Vollversammlung
Der noch bestehende Beirat stellt eine Liste von in Frage kommenden Kandidaten auf und
vergewissert sich, ob sie mit ihrer Wahl einverstanden wären.
3.2. In der Vollversammlung
In der Vollversammlung können weitere Kandidaten aufgestellt werden. Jeder Kandidat soll
sich dem Plenum vorstellen und kurz über seine Absichten im folgenden Geschäftsjahr
berichten. Der ehemalige Beirat kann zu Kandidaten Empfehlungen abgeben. Es können auch
Kandidaten gewählt werden, die nicht anwesend sind.
Wählbar ist jeder Jugendliche ab 15 Jahren, wählen kann jeder Jugendliche ab 12 Jahren.
Jeder Anwesende hat vier Stimmen, die nicht gehäufelt werden dürfen.
Bei Notwendigkeit erfolgt Stichwahl.
4. Auf Antrag von mindestens 20 Personen kann eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden. In ihr finden keine Beiratswahlen statt. Über ihre Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der ordentlichen Vollversammlung.
5. Einmal im Jahr, kann eine erweiterte Beiratssitzung stattfinden, falls dies der Beirat, der Träger, der Förderverein oder der Stadtrat beantragt. Dort sollen die Bedürfnisse der Mitarbeiter und Besucher zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem muss von den Gruppen ein Tätigkeitsbericht vorgelegt werden. Zu dieser Beiratssitzung müssen alle Mitglieder der Gruppen, die Freigewählten, der Träger, der Förderverein und die Besucher schriftlich bzw. per Aushang hingewiesen werden. Stimmberechtigt ist im Gegensatz zu normalen Beiratssitzungen jeder Anwesende.
§5: Der Beirat
Der Beirat ist das geschäftsführende Organ des Jugendzentrums und muss im Sinne der Grundsätze der Satzung tätig werden. Der Beirat hat das Recht, durch die Freigewählten mitzuwirken bei der Einstellung von
a) ZDL
b) ABM – Kräften
c) Hauptamtlichen
Der Beirat setzt sich zusammen aus
– den durch die Vollversammlung gewählten, maximal 8 Personen
– den bei Bedarf berufenen zwei Personen
– zeitlich befristeten Hilfskräften
– den hauptamtlichen Mitarbeitern des Hauses.
Diese sind alle stimmberechtigt. Ämterhäufungen sind unzulässig.
Die Aufgaben des Beirats sind:
– Vertretung des Jugendzentrums in der Öffentlichkeit
– Koordination der im Jugendzentrum vertretenen Gruppen
– Sicherung der innerbetrieblichen Ordnung und Überwachung der Einhaltung der Hausordnung
– Abklärung rechtlicher Probleme
– Einsatz von Finanzmitteln
– Programmgestaltung
– Zulassung und Auflösung von Gruppen
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmberechtigten vertreten sind.
Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Auf jeden Fall ist die nächste Beiratssitzung
beschlussfähig.
Ein Beiratsmitglied kann vom Beirat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
– grobe Verstöße gegen Gesetze, die Satzung bzw. Hausordnung
– grobe Vernachlässigung der Aufgaben und Pflichten als Beiratsmitglied
Der Ausgeschlossene hat das Recht, Widerspruch innerhalb von 14 Tagen gegen diese Entscheidung des Beirats einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet eine außerordentliche Vollversammlung, die innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruchserhebung einberufen werden muss. Bei Ausschluss oder Rücktritt eines Beiratsmitgliedes, der in jedem Fall in einer Beiratssitzung bzw. schriftlich erklärt werden muss, kann vom Beirat eine geeignete Person in das Gremium berufen werden.
Hausverbote müssen in der Hausordnung geregelt werden.
Die Hausordnung ist Bestandteil der Satzung.
Der Träger ist in jedem Fall von Hausverboten und Beiratsbeschlüssen zu unterrichten.
Der Beirat tagt mindestens 14 -tägig.
Von jeder Sitzung muss ein Protokoll angefertigt werden.
§ 6: Die Hauptamtlichen
Ihre Aufgaben sind:
– Kontakt zum Träger
– Betreuung und Beratung der im Haus tätigen Gruppen
– Unterstützung des Beirats bei seinen Aufgaben
– Förderung der Aktivitäten des Jugendzentrums
§ 7: Der Täger
Der Träger hat allgemeines Einspruchsrecht. Nach einem Einspruch des Trägers muss durch ein Gremium bestehend aus
– einem Vertreter des Beirats
– einem hauptamtlichen Mitarbeiter
– einem Vertreter des Fördervereins
– einer neutralen, fachlich kompetenten Person (z.B. der Kreisjugendpfleger)
sowie dem Vertreter des Trägers, ein Kompromiss erarbeitet werden.
Der Träger unterstützt die Arbeit des Jugendzentrums durch Beschaffung und Bereitstellung von Finanzmitteln und Sachen. Der Träger wirkt an der Arbeit und der Gestaltung des Jugendzentrums im Sinne der Satzung mit. Der Träger sollte die Stellen der hauptamtlichen Mitarbeiter im Jugendzentrum möglichst lückenlos mit pädagogischen Fachkräften besetzt halten.
§ 8: Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Jugendhauses fremd sind, begünstigt werden.
§ 9: Satzungsänderung und Satzungsannahme
Die Vollversammlung beschließt die Satzung und ihre Änderung. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Trägers.
§ 10: Auflösung
Die Auflösung des Jugendzentrums kann durch Beschluss der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit vollzogen werden, oder durch die Niederlegung der Trägerschaft durch die evang. luth. Kirchengemeinde Langenzenn, wenn kein geeigneter Nachfolgeträger gefunden werden kann. Die Liquidierung wird vom Träger vollzogen. Alle Mittel und Sachwerte fließen gemeinnützigen Zwecken zu.